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   FG Hamburg, 21.06.2001 - IV 116/99   

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https://dejure.org/2001,12431
FG Hamburg, 21.06.2001 - IV 116/99 (https://dejure.org/2001,12431)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2001 - IV 116/99 (https://dejure.org/2001,12431)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21. Juni 2001 - IV 116/99 (https://dejure.org/2001,12431)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZollV § 8 Satz 2
    Keine Inanspruchnahme des gutgläubigen Lkw-Fahrers wegen eines vorschriftswidrigen Verbringens in das Zollgebiet

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Inanspruchnahme des gutgläubigen Lkw-Fahrers wegen eines vorschriftswidrigen Verbringens in das Zollgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99

    Vorschriftswidriges Verbringen nach Art. 202 Abs. 1 ZK; Auswahlermessen bei

    Auszug aus FG Hamburg, 21.06.2001 - IV 116/99
    Vorzugswürdig ist deshalb ein objektiv-subjektives Wortverständnis, das neben dem tatsächlichen Gelangen der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft auch voraussetzt, dass dieser Realakt von einem Handlungswillen unterlegt ist, der zwar den Erfolg, nicht aber auch die zollrechtlichen Folgen des Handelns zum Ziele haben muss (vgl. BFH, Beschluss vom 12.7.1999 - VII B 2/99 -, in: ZfZ 1999, S. 379, 380).

    Da Verbringer und Initiator des Verbringens personenverschieden sein können (Witte, Zollkodex, 2. Auflage, Art. 37, Rdnr. 3), ist in solchen Fällen jedenfalls der Handlungswille des Hintermannes, also desjenigen, der die in den Papieren nicht deklarierte Ladung auf dem Lkw untergebracht oder dort zwischen deklarierter Ladung versteckt hat, als ausreichend anzusehen (BFH, Beschluss vom 12.7.1999 - VII B 2/99 -, in: ZfZ 1999, S. 379, 380).

    Im gewerblichen Verkehr genügt daher regelmäßig die Vorlage der den Transport betreffenden Papiere bei der Zollstelle, aus denen sich ergibt, dass Waren eingetroffen sind (BFH, Beschluss vom 12.7.1999 - VII B 2/99 -, in: ZfZ 1999, S. 379, 380).

    Ob sich schon daraus oder jedenfalls in Verbindung mit der Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der zollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs sicherzustellen, die Befugnis des deutschen Gesetz- und Verordnungsgebers ergibt, ergänzende Regelungen zur Form der Gestellungsmitteilung zu erlassen (BFH, Beschluss vom 12.7.1999 - VII B 2/99 -, in: ZfZ 1999, S. 379, 380), bedarf in diesem Verfahren keiner vertieften Erörterung.

    Um rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen, ist die Vorschrift des § 8 Satz 2 ZollV deshalb dahin teleologisch zu reduzieren, dass nur solche Gestellungspflichtige die darin statuierte ausdrückliche Mitteilungspflicht trifft, die diese Kenntnis entweder haben oder vernünftigerweise hätten haben müssen (BFH, Beschluss vom 12.7.1999 - VII B 2/99 -, in: ZfZ 1999, S. 379, 380).

  • FG Hamburg, 14.02.2000 - IV 117/99

    Zollschuldentstehung wegen vorschriftswidriger Verbringung

    Auszug aus FG Hamburg, 21.06.2001 - IV 116/99
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten IV 116/99 und IV 117/99 nebst Prozesskostenhilfeakten sowie der Steuerakte Bezug genommen.
  • BVerfG, 01.10.2008 - 1 BvR 2733/04

    Nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig Verfassungsbeschwerde zur

    Die nach erfolglosen Einsprüchen der Beschwerdeführer gegen den Steuerbescheid erhobenen Klagen führten zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen (FG Hamburg, Urteile vom 21. Juni 2006, - IV 116/99 -, ZfZ 2001, S. 421 und - IV 161/99 -, ZfZ 2001, S. 423).
  • FG Düsseldorf, 06.03.2002 - 4 K 4166/01

    Einfuhr; Zigaretten; Gestellungspflicht; Verbringen; Auswahlermessen;

    Lehnt man diese Auffassung als zu weitgehend ab, wäre hilfsweise daran zu denken, dass in solchen Fällen der Handlungswille des Hintermannes, also desjenigen, der die in den Papieren nicht deklarierte Ladung auf dem LKW untergebracht oder dort zwischen der deklarierten Ladung versteckt hat, als ausreichend anzusehen ist (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 12. Juli 1999 - VII B 2/99 - Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 1999, Seite 379 (380); Finanzgericht (FG) Düsseldorf, Urteil vom 14. April 2000 - 4 K 7790 VTa, Z, EU -, ZfZ 2000, Seite 315 (316); FG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2001 - IV 116/99 - ZfZ 2001, Seite 421 (422)).

    Verlangt § 8 Satz 2 ZollV in diesen Fällen seinem Wortlaut nach vom Beteiligten daher etwas Unmögliches, so ist sein Bedeutungsgehalt teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass nur solche Gestellungspflichtige die darin statuierte ausdrückliche Mitteilungspflicht trifft, die diese Kenntnis haben oder doch hätten haben können oder müssen (so angedeutet vom BFH, Beschluss vom 12. Juli 1999, a.a.O., Seite 380; vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 2000, a.a.O., Seite 316 sowie FG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2001, a.a.O., Seite 423, 1etzteres unter Hinweis auf § 125 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabendordnung (AO) und § 44 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die zum Ausdruck bringen würden, dass dem Normadressaten nicht etwa Unmögliches abverlangt werden könne).

  • FG Hamburg, 14.02.2000 - IV 117/99

    Zollschuldentstehung wegen vorschriftswidriger Verbringung

    Hiergegen hat der Ast am 30.4.1999 Klage erhoben (IV 116/99) und in der Klagschrift durch Vorlage der mit einem Eingangsstempel versehenen Einspruchsentscheidung vorgetragen, dass diese am 30.4.1999 eingegangen sei.

    Dem Senat haben 1 Band Sachakten sowie die Gerichtsakte zum Verfahren IV 116/99 (Prozesskostenhilfe) vorgelegen.

  • FG Hamburg, 14.02.2000 - IV 162/99

    Zollschuldentstehung wegen vorschriftswidriger Verbringung

    Dem Senat haben 2 Bände Sachakten sowie die Gerichtsakte zum Verfahren IV 116/99 vorgelegen.
  • OLG Frankfurt, 30.09.1999 - 1 WF 227/99
    des Landes Hessen endvertreten durch den Bezirksrevisor beim Landgericht Darmstadt zu Az.: IV 116/99.
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